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Erfassung von Gewässerrandstreifen

Seit dem 1. August 2019 ist es aufgrund des Volksbegehrens "Rettet die Bienen" verboten, natürliche oder naturnahe Bereiche entlang fließender oder stehender Gewässer in einer Breite von mindestens 5 Metern von der Uferlinie garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz, BayNatSchG).
An Gewässern erster und zweiter Ordnung, die über staatliche Grundstücke verlaufen, muss der Gewässerrandstreifen 10 Meter breit sein (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz).
Wenn Sie den Vortrag einsehen möchten folgen Sie bitte dem Link zum WWA und klicken Sie die PDF unter "Gewässerrandstreifen Landkreis Ostallgäu und Stadt Kaufbeuren" an.
WWA Kempten - Gewässerrandstreifen Landkreis Ostallgäu und Stadt Kaufbeuren
Was ist erlaubt? Was ist verboten?
- Wo ein eindeutig erkennbares Gewässer vorliegt, an dem ein Feldstück mit ackerbaulicher Nutzung oder einer Dauerkultur angrenzt, muss ein Gewässerrandstreifen digitalisiert werden.
- Ein eindeutig erkennbares Gewässer ist bei den meisten Gewässern - natürlicher Bach oder Fluss, vorhandener Gewässername - leicht zu erkennen.
- Eine Grünlandnutzung auf dem Gewässerrandstreifen ist weiterhin möglich. Dies beinhaltet auch eine Düngung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Beachtung der fachrechtlichen Vorgaben.
- Auf dem für staatliche Grundstücke geltenden 10 Meter breiten Randstreifen an Gewässern erster und zweiter Ordnung gilt neben dem Verbot der acker- und gartenbaulichen Nutzung zusätzlich noch das Verbot des Einsatzes und der Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Dies ist auch auf Dauergrünland zu beachten.
- Der mindestens 5 Meter breite Gewässerrandstreifen darf an der Uferlinie beginnen. Aufgrund anderer Regelungen zum Gewässerschutz (z. B. Pflanzenschutzauflagen, Düngerecht) ist es ggf. empfehlenswert, dass der Gewässerrandstreifen bei ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Oberkante angelegt wird.
- Die Verwendung der Uferlinie bzw. Böschungsoberkante für die Anlagen der Gewässerrandstreifen entscheidet der Landwirt selbst.
Welche Flächen müssen digitalisiert werden?
- Alle Acker-/Dauerkulturflächen, die an ein eindeutig erkennbares Gewässer heranreichen und sich mit den 5 Metern Gewässerrandstreifen ab Uferlinie oder Böschungsoberkante überlappen. Es ist nur der Überlappungsbereich auf der Acker-/Dauerkulturflächen ab Feldstücksgrenze zu digitalisieren.
- Für alle Acker-/Dauerkulturflächen, die zwar an ein eindeutig erkennbares Gewässer heranreichen, aber sich nicht mit den 5 Metern Gewässerrandstreifen ab Uferlinie oder Böschungsoberkante überlappen, ist keine Digitalisierung erforderlich.
- Auf staatlichen Flächen an Gewässern erster und zweiter Ordnung ist die Überlappungsfläche aufgrund der Breite des Gewässerrandstreifens von 10 Metern ab der Böschungsoberkante - sofern eine ausgeprägte Böschungsoberkante vorhanden ist - ansonsten ab der Uferlinie zu digitalisieren.
- Bei allen übrigen, insbesondere bei Gräben und künstlich aussehenden Gewässern, sind die Verhältnisse unklar, solange sie nicht von der Wasserwirtschaftsverwaltung überprüft wurden und in der Hinweiskarte auf den Internetseiten der Wasserwirtschaftsämter dargestellt sind. Bis zur endgültigen Klärung durch die Wasserwirtschaftsverwaltung gilt für diese Verhältnisse keine Pflicht zur Anlage von Gewässerrandstreifen. Diese unklaren Verhältnisse müssen nicht digitalisiert werden.
Wie funktioniert das Ganze?
- Der Landwirt legt vor Ort die maßgebliche Uferlinie bzw. Böschungsoberkante fest, bestimmt die ggf. vorhandene Ufervegetation inkl. sonstiger Flächen wie Wege und ermittelt somit den darüber hinaus noch anzulegenden Anteil des Gewässerrandstreifens auf der Acker-/Dauerkulturfläche (=zu digitalisierende Überlappungsfläche).
- Eine Mindestbreite von 5 Metern ist einzuhalten.
- Der Gewässerrand-Streifen darf auch breiter als 5 Meter sein, um mäandrierende Gewässer auszugleichen und eine optimale Bewirtschaftung zu erreichen. Bei angrenzenden Agrarumweltmaßnahmen (AUM) wird die AUM-Fläche dabei jedoch entsprechend kleiner.
- Dieser vor Ort ermittelte Anteil des Gewässerrandstreifens, der sich mit der Acker-/Dauerkulturfläche überlappt, ist anschließend im iBALIS zu digitalisieren.
- Hierzu ist im iBALIS die Ebene "Gewässerrandstreifen" im Menü "Feldstückskarte" unter "Legende/Betrieb" als Standardebene vorhanden. Zur Digitalisierung der Gewässerrandstreifen muss diese Ebene und anschließend das betreffende Feldstück durch Anklicken aktiviert werden.
- Vor dem Speichern ist der erstellte Gewässerrandstreifen zu kennzeichnen um welche Art es sich handelt, entweder um eine GWR nach § 16 Abs. 1 BayNatschG oder um § 38a WHG, oder um beide Arten.
- Der Gewässerrandstreifen auf dem Feldstück lässt sich am besten mit dem "Streifenwerkzeug" in der Ebene "Gewässerrandstreifen" als Polygon erfassen.

Benutzerhilfe: Gewässerrandstreifen im iBALIS erstellen
Unter dem Menüpunkt Feldstückskarte erfolgt - mit Ausnahme der eigentlichen Nutzungserfassung - die komplette Flächenverwaltung. Wie Sie beim Erstellen der Gewässerrandstreifen vorgehen müssen, erfahren Sie in der iBALIS-Benutzerhilfe.
Wie geht es weiter?
- Die Wasserwirtschaftsverwaltung wird landkreisweise alle unklaren Gewässer/Gräben in einem Prozess überprüfen und klären. Dieser Prozess erfolgt unter Einbindung der Beteiligten im Rahmen von Vor-Ort-Terminen, die von den Wasserwirtschaftsämtern zusammen mit den ÄELF durchgeführt werden.
- Sofern bis zum 1. Juli eines Jahres eine derartige Überprüfung erfolgt und das Ergebnis in der Hinweiskarte auf den Internetseiten des Wasserwirtschaftsämter (UmweltAtlas Bayern) dargestellt ist, sind die Gewässerrandstreifen für die unmittelbar folgende Anbauplanung zu berücksichtigen. Ansonsten entsteht dem Landwirt im jeweils laufenden Anbaujahr kein Nachteil. Die aktualisierten Hinweiskarten werden rechtzeitig jeweils bis zum 1. Juli auf den Internetseiten der Wasserwirtschaftsämter zu finden sein.
Beispiel: In der Hinweiskarte wird zum 01.07.2021 ein unklares Gewässer als überprüftes und relevantes Gewässer zur Anlage von Gewässerrandstreifen eingestuft. Somit ist ab der Herbstaussaat im Jahr 2021 die Anlage der Gewässerrandstreifen zwingend vorzunehmen. Auch auf Dauerkulturflächen müssen in diesem Beispiel nach der Ernte im Jahr 2020 die Gewässerrandstreifen zwingend angelegt werden. - Die Definition eines Gewässers in Zusammenhang mit der Pflanzenschutz- und Düngegesetzgebung bleibt davon unberührt. Die fachrechtlichen Vorgaben sind entsprechend zu beachten.